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Satzung

Präambel

Die EUROPA MÖBEL-Umweltstiftung ist eine Stiftung der Europa Möbel-Verbund GmbH & Co.KG, Fahrenzhausen. Sie dient den Gesellschaftern und Lieferanten der Stifterin als Plattform, sich gemeinsam und in sinnvoller Art und Weise den aktuellen Themen des Umweltschutzes zu widmen.
Die Trägerin ist die „Perspektive Werbegesellschaft für Möbel mbH“.
 

§ 1 Name, Rechtsstellung, Sitz

Die Stiftung führt den Namen EUROPA MÖBEL-Umweltstiftung. Sie ist eine Treuhandstiftung mit Sitz in Fahrenzhausen.
 

§ 2 Stiftungszweck

1. Zweck der Stiftung ist die Förderung des Umweltschutzes.
2. Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
a. Die Verleihung eines Umweltpreises an natürliche Personen oder juristische Personen des Öffentlichen Rechts, die sich um die Erhaltung der Umwelt besonders verdient gemacht haben.
b. Die Unterstützung förderungswürdiger Projekte im Bereich Umweltschutz.
c.  Die Förderung von praktischen Vorhaben und Forschungsprojekten, die Modellcharakter haben und neue Möglichkeiten und Methoden des schonenden Umgangs mit den natürlichen Ressourcen, insbesondere dem Werkstoff Holz.
 
3.  Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 
4. Die Stiftung kann teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Absatz 2 fördern.
 

§ 3 Einschränkungen

1. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
 
2. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.
 

§ 4 Stiftungsvermögen

1.  Das Grundstockvermögen beträgt per 31.12.2007 € 5.704,90.  Es ist in seinem Bestand  zu erhalten.
2. Zustiftungen sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
 

§ 5 Stiftungsmittel

1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
b. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.
2. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3. Es dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Der Überschuss der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung kann im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dem Stiftungsvermögen zur Werterhaltung zugeführt werden.
 

§ 6 Stiftungsorgane

1. Organe der Stiftung sind
a. der Stiftungsvorstand
b. der Stiftungsrat
2. Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt.
 

§ 7 Stiftungsvorstand

Der Stiftungsvorstand besteht aus den Geschäftsführern der Trägerin.
 

§ 8 Vertretung der Stiftung, Aufgaben des Stiftungsvorstands

1. Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung.  Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.
2. Der Stiftungsvorstand ist befugt, anstelle des Stiftungsrats dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Stiftungsrat spätestens in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
3. Der Stiftungsvorstand führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrats die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Aufgaben des Stiftungsvorstands sind insbesondere
a. die Vorlage von Vorschlägen zur Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen
b. die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie der Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen
(§ 9 Abs 1 Satz 2).
4. Für den Geschäftsgang des Stiftungsvorstands gelten die Bestimmungen des § 12 dieser Satzung entsprechend.
 
5. Von den Beschränkungen des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 BaySTG ist der Stiftungsvorstand befreit.
 

§ 9 Geschäftsführung, Geschäftsjahr

1.  Der Stiftungsvorstand hat die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen zu fertigen.
2. Die Aufstellung eines Haushaltsvoranschlags ist entbehrlich.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 10 Stiftungsrat

1. Der Stiftungsrat besteht aus 3 Mitgliedern, von denen mindestens 2 Mitglieder Aufsichtsräte der Stifterin sind. Die Mitglieder werden vom Aufsichtsrat der Stifterin auf Vorschlag des Stiftungsvorstands auf 3 Jahre gewählt; bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Wahl des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds – auf Ersuchen des Stiftungsrats – im Amt.
2. Mitglieder des Stiftungsrats dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören.
3. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.
4. Der Aufsichtsrat der Stifterin kann mit 75% seiner Stimmen ein Mitglied des Stiftungsrats mit sofortiger Wirkung abberufen.

§ 11 Aufgaben des Stiftungsrats

Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten. Er  berät, unterstützt und überwacht den Stiftungsvorstand bei seiner Tätigkeit. Der Stiftungsrat beschließt über
1. die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen;
2. die Genehmigung der Jahres- und Vermögensrechnung;
3. die Entlastung des Stiftungsvorstands;
4. Änderung der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung.

§ 12 Geschäftsgang des Stiftungsrats

1. Der Stiftungsrat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf, aber mindestens einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 10 Tagen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn 2 Mitglieder oder der Stiftungsvorstand dies verlangen. Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.
2. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 2 Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder des Stiftungsrats anwesend sind oder an der Entscheidungsfindung mitwirken.
3. Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des § 13 dieser Satzung vorliegt
–    mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden und in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
4. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden; die Schriftform gilt auch durch Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischer Form als  gewahrt. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 13 dieser Satzung.
5. Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren sind Niederschriften zu fertigen und von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zur Kenntnis zu bringen.

§ 13 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

1. Die Dauer der Stiftung ist unbegrenzt.
2. Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie eher der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
3. Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
4. Beschlüsse nach Absatz 2 und Absatz 3 bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrats. 
 

§ 14 Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an die Deutsche Gesellschaft für Holzforschung oder WWF. Diese haben es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. 
 
Fahrenzhausen, 15.02.2017

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Satzung